Unterhaltungsarbeiten

Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist in § 61 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geregelt.

§ 61 - Umfang der Unterhaltung (zu § 39 WHG)
"(1) 1Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. 3Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:
1. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
2. die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,
3. die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
4. die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
4§ 39 Abs. 1 WHG findet keine Anwendung.

(2) 1Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. 2Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu Häfen.

(3) Abweichend von § 39 Abs. 3 WHG gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 WHG die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 66 etwas anders bestimmt ist.

Die Anforderungen an die Unterhaltung, welche sich aus der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) ergeben, sind in den §§ 117 (Maßnahmenprogramm) und 118 (Bewirtschaftungsplan) sowie im § 36 (Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer) geregelt.

Die Gewässerunterhaltung umfasst demnach neben dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer.

Abgeleitet aus den gesetzlichen Vorgaben hat der Leineverband für sich folgende Ansprüche für eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung formuliert:

Zeitlich lassen sich die Unterhaltungsarbeiten in drei Gruppen aufteilen.

Regelmäßige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen Unregelmäßige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen (nach Bedarf) Besondere Unterhaltungsmaßnahmen
Mahd von Böschungen, Bermen, Randstreifen, Deichen, Flutmulden Mahd bzw. Krautung des Gewässerprofils Regulierung von Neophyten (gebietsfremden Pflanzen) und Schadtieren (z. B. Bisamratten)
Beweidung  von Randstreifen und Vorländern Erhaltung der Stabilität und Vitalität der Ufergehölze Strukturverbessernde Maßnahmen (Wiederherstellung der Durchgängigkeit, Maßnahme zur Verringerung der Sohlerosion)
Entnahme von Abfluss behindernden Gehölzen Entfernung von Sediment und Schlamm, Treibgut, Unrat aus dem Gewässerprofil in Abhängigkeit von der Geschiebesituation Unterhaltung und Betrieb von baulichen Anlagen (Wehre, Hochwasserschutzanlagen, Fischpässe)
Gehölzersatzpflanzungen, Jungholzpflege Strukturverbessernde Maßnahmen (Gehölzanpflanzungen, Einbringen von Struktur verbessernden Elementen) Sicherungs- und Sofortmaßnahmen nach Hochwasserereignissen und extremen Wetterereignissen
Gewässerkontrollen   Sicherung, Sanierung von Ufermauern und Böschungen nach Uferabbrüchen