Europäische Wasserrahmenrichtlinie - EG-WRRL

Die vorher durch über 30 Einzelrichtlinien gekennzeichnete europäische Wasserpolitik wurde durch die "Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik' (EG-Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) auf eine neue, einheitliche Grundlage gestellt. Die Richtlinie erfasst dabei alle Gewässer: Fließgewässer und Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer sowie das Grundwasser. Der integrative Gewässerschutz steht im Mittelpunkt der Richtlinie. Die Richtlinie legt fest, dass bestimmte Umweltziele (grundsätzlich der gute Zustand der Gewässer) innerhalb anspruchsvoller Fristen, möglichst bis 2015, erreicht werden sollen.

Das Ziel der Rahmenrichtlinie liegt in der Schaffung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnen- und Oberflächengewässer, der Übergangs- und Küstengewässer sowie des Grundwassers, um ihre Verschmutzung zu verhindern oder zu begrenzen, ihre nachhaltige Nutzung zu fördern, ihre Umwelt zu schützen, den Zustand der aquatischen Ökosysteme zu verbessern und die Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu mindern.

Die Flusseinzugsgebiete gemäß der EG-WRRL.

In Anwendung dieser Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten alle Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und ordnen sie einer Flussgebietseinheit zu. Einzugsgebiete, die auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegen, werden einer internationalen Flussgebietseinheit zugeordnet. Dies erfordert ein hohes Maß an Koordination und Kooperation über bestehende administrative und politische Grenzen hinaus. Um dies zu gewährleisten, wurden nationale und internationale Flussgebietsgemeinschaften gegründet. Niedersachsen liegt innerhalb der internationalen Flussgebietseinheiten von Ems, Rhein und Elbe sowie der nationalen Flussgebietseinheit Weser.

Die Richtlinie 2000/60/EG (EG-WRRL) ist bereits Ende des Jahres 2000 in Kraft getreten und wurde 2003 in das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und ab 2004 auch in die Wassergesetze der Länder aufgenommen. Im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) sind die Bewirtschaftungsziele der Rahmenrichtlinie in § 36 geregelt und im Rahmen der gesetzlichen Gewässerunterhaltung zu beachten. Artikel 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis Ende 2004 eine Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer und des Grundwassers vorzunehmen und bis März 2005 nach Brüssel zu übermitteln. Im Rahmen der Bestandsaufnahme ist zu beurteilen, ob die Wasserkörper die in Art. 4 WRRL genannten Umweltziele erreichen. Die Ergebnisse liegen zwischenzeitlich vor.

Ab 2006 war der Zustand der Gewässer einer Überprüfung zu unterziehen (Monitoring). 2007 wurde der Öffentlichkeit ein vorläufiger Überblick über die festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen auf dem Wege zu einem guten Gewässerzustand gegeben werden.

Die wichtigsten Instrumente wasserwirtschaftlichen Handelns bilden künftig Bewirtschaftungspläne, die auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete (Flussgebietseinheiten) zu erstellen sind. Diese sind neun Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie (2009) für jedes Einzugsgebiet zu erstellen und müssen ebenfalls der EU-Kommission vorgelegt werden. Für die Wasserkörper, die den guten Zustand nach den Ergebnissen des Monitorings nicht erreichen, sind hierbei verbindliche Maßnahmenprogramme aufzustellen, sofern nicht von Ausnahme- oder Verlängerungsmöglichkeiten nach Art. 4 WRRL Gebrauch gemacht wird. Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme wurden der Öffentlichkeit 2008 zugänglich gemacht. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen gingen in die endgültigen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne ein, die im Dezember 2009 beschlossen wurden.
Dokumente:


Momentan befinden wir uns in der Phase der Maßnahmenumsetzung, bevor 2013 ein neuer Zyklus der Bestandsaufnahme beginnt.

Zeitplan der Umsetzung der EG-WRRL.

Die im Bewirtschaftungsplan für ein Einzugsgebiet vorgesehenen Maßnahmen zielen darauf ab:

Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie, wenn sie auf außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände in Verbindung mit einem Unfall, natürlichen Ursachen oder höherer Gewalt zurückzuführen ist.

Ab dem Jahr 2010 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und dass die verschiedenen Wirtschaftssektoren einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten, einschließlich der umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten.

Spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie (Dezember 2012) und von da an alle sechs Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. Die Kommission beruft gegebenenfalls eine Konferenz der an der Wasserpolitik der Gemeinschaft interessierten Stellen aus den einzelnen Mitgliedstaaten ein, an der die Mitgliedstaaten, Vertreter der zuständigen Behörden, des Europäischen Parlaments, der nichtstaatlichen Organisationen, der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Verbraucherorganisationen, Wissenschaftler und weitere Sachverständige teilnehmen. Organisatorisch erfolgt die Umsetzung der WRRL in Niedersachsen federführend durch das Nds. Umweltministerium. Weitere Abstimmungen werden in den Arbeitsgremien der Flussgebietsgemeinschaften vorgenommen.

Um im Hinblick auf die künftige Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung zu überschaubaren und handhabbaren Planungsräumen zu gelangen, wurden in Niedersachsen Bearbeitungsgebiete gebildet, die sich vorrangig an hydrologischen Grenzen ausrichten. Die niedersächsischen Küstengebiete wurden den Bearbeitungsgebieten jeweils zugeordnet. Die Bearbeitungsgebiete beziehen sich auf Oberflächengewässer. Für das Grundwasser war es aus hydrogeologischen Gründen erforderlich, eine gesonderte Abgrenzung der Grundwasserkörper vorzunehmen.

Der Leineverband hat hat Anteile an den Gebietskooperationen 18 Leine/Ilme, 19 Rhume und 21 Leine/Westaue. Für die Gebietskooperation Leine/Ilme nimmt der Leineverband die Geschäftsführung wahr.